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Die Mär von den drei Mahnungen

Rechtsfachwirt Thomas Stroh
Immer wieder hören wir von unseren Inkassomandanten: …wir haben aber noch keine drei Mahnungen an den Schuldner verschickt… Unsere Antwort ist dann immer: Das ist auch gar nicht nötig. Wo dieser Glaube her kommt, dass man einen Schuldner mit mehreren Mahnungen zur Zahlung auffordern muss wissen wir nicht, aber mehr als ein Glaube ist es auch nicht. Denn laut dem Paragraphen 286 BGB muss ein Schuldner, der eine Zahlung schuldet, nur dann durch eine Mahnung in Verzug gesetzt werden, wenn nicht schon bei Rechnungsstellung darauf hingewiesen wird, innerhalb welchen Zeitraums die Forderung ausgeglichen werden muss. Dies kann ein genaues Datum, oder aber ein Zeitraum sein der nach dem Kalender zu bestimmen ist.
Es hat sich allgemein die Meinung durchgesetzt, dass ein Zahlungsziel von min. 14 Tagen eingeräumt werden sollte. Verweigert der Schuldner jedoch die Zahlung, befindet er sich dadurch automatisch in Verzug. Ist der Rechnung nicht zu entnehmen, bis wann die Forderung zu zahlen ist und setzt man den Schuldner nicht durch eine Mahnung vorher in Verzug, kommt der Schuldner automatisch nach 30 Tagen in Verzug. Aber Vorsicht, ist der Schuldner eine Privatperson, muss er auf diesen Umstand gesondert hingewiesen werden. Wird eine fällige Forderung nicht fristgerecht gezahlt, hat man die Möglichkeit, diese im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend zu machen. Es empfiehlt sich hierfür einen Rechtsanwalt oder einen Inkassodienstleister zu beauftragen.
Thomas Stroh
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