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Herabsetzung und Befristung des Krankheitsunterhaltes


Rechtsanwältin Bärbel Hermanns


2008 wurde das Unterhaltsrecht reformiert und insbesondere die Eigenverantwortung der Eheleute für den Lebensunterhalt nach der Scheidung intensiviert. Eine Folge ist die Möglichkeit der Begrenzung des Unterhaltes, auch des Krankenunterhaltes. Bezüglich einer Herabsetzung oder zeitlichen Befristung des nachehelichen Unterhaltes ist entscheidend, inwieweit durch die Ehe Nachteile eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Dies gilt auch für den Krankenunterhalt, da die Erkrankung eine schicksalhafte Entwicklung darstellt, die regelmäßig nicht ihren Grund in der Ehe hat.
Die ehebedingten Nachteile können sich beim Krankenunterhalt daraus ergeben, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Rollenverteilung in der Ehe nicht ausreichend für den Fall der krankheitsbedingten Erwerbsminderung vorgesorgt hat und seine Erwerbsunfähigkeitsrente infolge der Ehe oder Kindeserziehung geringer ist, als sie ohne die Ehe wäre.
Diese Nachteile werden aber durch den bei der Scheidung durchgeführten Versorgungsausgleich in der Regel kompensiert. Fehlen daher ehebedingten Nachteile kann auch der nacheheliche Krankenunterhalt herabgesetzt und/oder befristet werden.
Dies gilt aber dann nicht, wenn sonstige Billigkeitsgesichtspunkte, insbesondere die nacheheliche Solidarität, einer Begrenzung entgegenstehen. Eine dauerhafte Unterhaltsverantwortung des an sich unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten ist jedenfalls nicht ohne Weiteres gerechtfertigt.
    RA Bärbel Hermanns

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