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Die Lebensversicherung im Familien- und Erbrecht

Rechtsanwalt Dr. Claus Hein
In einem Lebensversicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer (VN) für den Fall seines Todes eine Person widerruflich als Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung einsetzen. An diese muss dann die Auszahlung erfolgen. Nur wenn der VN niemanden eingesetzt hat, fällt die Versicherungsleistung an seine Erben. Im Familienrecht ist daher auf Folgendes zu achten:
Bei einer Scheidung erlischt zwar das Erb- und Pflichtteilsrecht des anderen Ehegatten, nicht jedoch die Bezugsberechtigung. Bei Scheitern der Ehe sollte daher der VN eine Bezugsberechtigung seines Ehegatten widerrufen, wenn er verhindern will, dass dieser in den Genuss der Todesfallleistung aus der Lebensversicherung (LV) kommt. Im Rahmen des Erbrechts hat die LV eine besondere Bedeutung.
Die widerrufliche Bezugsberechtigung ist ein verbreitetes Mittel bei der Nachlassgestaltung u.a. deswegen, weil hierdurch insbesondere Pflichtteilsberechtigte benachteiligt werden können. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 28.04.2010 – IV ZR 230/08 – gibt Anlass, dieses Thema aufzugreifen. Neben seinem Pflichtteilsanspruch (PA) hat der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsergänzungsanspruch (PEA). Dieser bezieht sich auf lebzeitige Schenkungen des Erblassers an Dritte.
Diese verringern das Nachlassvermögen des Erblassers und damit den PA. Der PEA soll diese Benachteiligung ausgleichen. Umstritten war, mit welchem Wert eine LV bei der Berechnung des PEA anzusetzen ist. Nach der bisherigen Rechtsprechung war die Summe der von dem Erblasser gezahlten Prämien maßgebend. Nach einer Entscheidung des BGH vom 23.10.2003 zum Insolvenzrecht konnte vermutet werden, dass anstelle der gezahlten Prämien die gesamte Todesfallleistung maßgebend sein sollte. Mit seiner neuesten Entscheidung hat der BGH die bisherige zum PEA ergangene Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass in aller Regel der im Zeitpunkt des Erbfalles maßgebliche Rückkaufswert der LV zugrunde zu legen sei.
RA Dr. Claus Hein
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