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Immer Ärger mit dem Kleingedruckten

Unangenehme Dinge müssen (Internet-)Händler ausdrücklich mit ihren Kunden vereinbaren. Ansonsten machen ihnen spätestens die Konkurrenz und die Rechtsprechung einen Strich durch die Rechnung. So geschehen zum Beispiel in einem Fall, mit dem das Oberlandesgericht Hamm befasst war. Der mit Computerzubehör handelnde Betreiber eines Internet-Shops war von einem Konkurrenten auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter dem Punkt „Widerrufsrecht“ eine Klausel versteckt hatte, mit der er seinen Kunden die Kosten für zurückgeschickte Ware aufbürden wollte. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hieß es wörtlich: „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufes noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben.“ Durch Urteil vom 2. März dieses Jahres (Aktenzeichen 4 U 174/09) entschied das Oberlandesgericht, dass eine solche Klausel unwirksam sei. Wolle der Verkäufer seinen Kunden Rücksendekosten auferlegen, müsse dies vertraglich ausdrücklich vereinbart werden. Und eine unzulässige Kostenabwälzung auf die Kunden beeinträchtige auch den Wettbewerb mit Konkurrenten.
„Internethändler dürfen Verbrauchern nicht an einer unübersichtlichen Stelle schlechte Vertragskonditionen unterjubeln.

Innerhalb der Widerrufsbelehrung vermutet der Kunde nicht die Festlegung einer Kostentragungspflicht“, erläutert der Präsident der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Rechtsanwalt Alfred Ulrich aus Düsseldorf. Alles andere wäre überraschend und irreführend, weil der unzutreffende Eindruck entstünde, dass eine Kostentragung für die Warenrücksendung gesetzliche Folge des Widerrufs sei. Wer als Händler seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wasserdicht gestalten will, wer als Konkurrent glaubt, ein Mitbewerber verwende unrichtige AGB oder wer sich als Kunde mit überraschenden Forderungen konfrontiert sieht, sollte den Rat eines Rechtsanwalts suchen.

Weitere Informationen zu aktuellen Rechtsthemen finden Sie im Internet unter www.rechtsanwaltskammer-duesseldorf.de

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