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Strafbefreiende Selbstanzeige: Abschaffung doch nicht geplant

Rechtsanwalt Dr. Thomas Gleumes
Die Bundesregierung hält an der Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung fest. Die Reißleine soll weiter gezogen werden können. Dies sei der „erfassungsrechtlich anerkannte Weg zurück in die Steuerehrlichkeit“, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die kleine Anfrage der Linksfraktion. Die Selbstanzeige bleibt damit die einzigartige Möglichkeit im Strafrecht, ein vollendetes Delikt „rückabzuwickeln“ und die Strafe vollständig zu vermeiden. Die nichterklärten Einkünfte müssen nacherklärt werden. Die Steuer, die darauf entfällt, muss gezahlt werden. Die gesetzlichen Zinsen sind zu zahlen. Anders als in ausländischen Steuerrechten kennt das deutsche Steuerrecht keinen „Strafzuschlag“. Die Selbstanzeige rückt also die steuerrechtlichen Gegebenheiten so wieder zurecht, als hätte der Betroffene die Erträge von Anfang an erklärt. Dies allerdings nicht vollständig, da für den Steuerpflichtigen die vorteilhafte Grenzziehung der Verjährung greift.
Bei der praktischen Durchführung der Selbstanzeige sind jedoch zahlreiche Besonderheiten und Fallstricke zu beachten, damit am Ende wirklich die Steuerfreiheit erlangt wird. Im Rahmen der Erklärung der Selbstanzeige sollte deshalb der Rat eines Fachanwaltes für Steuerrecht eingeholt werden. Dies gilt auch bei sogenannten Schwarzkonten im Erbfall. Hier kann es dazu kommen, dass der „Notgroschen“ des Erblassers in Form eines stillen Auslandskontos die Erben sogar in finanzielle Not stürzt. Die Erben haften nämlich grundsätzlich für die Steuerschulden des Erblassers und haben damit zumindest finanziell die Folgen der durch den Erblasser begangenen Steuerhinterziehung zu tragen.
RA Dr. Thomas Gleumes
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